Zuschüsse zur Fahrzeugumrüstung

Zuschüsse von Leistungsträgern

Die Zuschüsse und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit sich ein Leistungsträger finanziell an der behinderungsbedingten Zusatzausstattung eines Kraftfahrzeuges beteiligt, richten sich wie beim Fahrzeug (unter den gleichen Bedingungen) nach § 7 KfzHV.

Die Fahrzeugumrüstung die behinderungsbedingt erforderlich ist wird auf Antrag in der Regel in voller Höhe übernommen. Auch behinderungsbedingte Sonderausstattungen im Fahrzeug werden gefördert. Allerdings je nach Leistungsträger nur bis zu einem max. Wert.

Tipp:

Behinderungsbedingte Sonderausstattungen im Grundfahrzeug müssen bei der Antragsstellung einzeln aufgelistet und begründet werden. So kann bei Rollstuhlfahrern die Standheizung gefördert werden, wenn es nicht möglich ist aus dem Rollstuhl das Auto zu enteisen.

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