Finanzierung und Leistungsträger

Zuschüsse von Leistungsträgern

Wann habe ich Anspruch auf Förderung?

Wenn Sie eine nicht vorübergehende Behinderung von mehr als einem halben Jahr haben und auf die Nutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen sind, um Ihren Arbeits- oder Ausbildungsplatz oder den Ort einer sonstigen Leistung der beruflichen Förderung zu erreichen, haben Sie ein Anrecht auf Kraftfahrzeughilfe. Das gilt auch dann, wenn Sie nicht selbst fahren, aber gewährleisten können, dass eine dritte Person Sie mit dem Auto fahren wird. Auch die Eltern eines behinderten Kindes haben unter Umständen einen Anspruch auf Kraftfahrzeugförderung.

Die Kraftfahrzeughilfe kann von den zuständigen Leistungsträgern für Führerschein (inklusive benötigter Gutachten), Fahrzeuganschaffung und -umrüstung gewährt werden. Anstelle dieser Leistungen können im Einzelfall aus wirtschaftlichen Gründen auch die Beförderungskosten durch einen Fahrdienst gewährt werden. Grundlage der Kfz-Hilfe sind unabhängig vom jeweiligen Leistungsträger das SGB IX und die Kfz-Hilfeverordnung.

In den folgenden Unterpunkten finden Sie weitere Informationen:

Wichtig:
Der Antrag auf Kraftfahrzeughilfe muss bei den zuständigen Leistungsträgern gestellt werden, bevor der Kaufvertrag des Fahrzeugs abgeschlossen wird.

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